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Alles, was du zur Mutterschaftsentschädigung als Selbstständige wissen solltest

Alles, was du zur Mutterschaftsentschädigung als Selbstständige wissen solltest

Wenn du als Frau selbstständig arbeitest, ist es oft eines der Dinge, vor dem viele Frauen Angst haben: was passiert, wenn sie schwanger werden und Kinder bekommen. Denn die allgemeine Meinung ist, wenn du selbstständig bist und nicht arbeitest, verdienst du auch kein Geld.

Aber genau so ist es nicht. Die Schweiz ist sehr gut aufgestellt und gibt Frauen die Mutterschaftsentschädigung, wenn sie selbstständig arbeiten.

Damit du bestens informiert und vorbereitet bist für den Fall der Fälle, geben wir dir hier alle wichtigen Informationen zu diesem Thema.

Wer hat Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung?

Im Grunde genommen hat fast jede Frau in der Schweiz ein Anrecht auf die Mutterschaftsentschädigung. Wir fassen hier aber einmal genauer zusammen, wer genau den Anspruch hat und unter welchen Voraussetzungen.

Du hast Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung, wenn

  • Du Arbeitnehmerin bist
  • Du selbstständig arbeitest
  • Du im Betrieb deines Ehemannes oder der Familie arbeitest und einen Barlohn erhältst
  • Du im Betrieb des Konkubinatspartners arbeitest und Barlohn erhältst
  • Du arbeitslos bist und entweder genug Beitragszeit nach dem Arbeitslosengesetz hast oder eine Arbeitslosenversicherung oder Taggeld beziehst
  • Du arbeitsunfähig bist und Taggeldleistung einer Privat- oder Sozialversicherung beziehst und das Taggeld auf deinen vorherigen Lohn angerechnet wurde. Arbeitsunfähig ist in diesem Fall entweder aufgrund von Invalidität, Unfall oder Krankheit
  • Du zwar arbeitest, aber kein Taggeld oder keine Lohnfortzahlung erhältst, weil du deinen Anspruch bereits ausgeschöpft hast

Falls du vor der Geburt in Genf gearbeitet hast, wende dich bitte einmal an das Office kantonal des assurances sociales, weil du dort vielleicht noch weitere Leistungen erhalten kannst. (www.ocas.ch)

Wie sieht der Anspruch der Mutterschaftsentschädigung aus?

Wenn du ein Kind bekommst und erwerbstätig bist, hast du für die ersten beiden Wochen nach der Geburt deines Kindes den Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.

Du bekommst während dieser Zeit 80% deines Erwerbseinkommens, das du früher im Durchschnitt erzielt hast. Die Obergrenze pro Tag liegt aber bei 220 Franken. Das ist die sogenannt Entschädigung für deinen Verdienstausfall.

Wenn du mit deinem Kind länger als die beiden Wochen im Spital bleiben musst, verlängert sich dieser Anspruch. Er wird so lange gezahlt, wie du dich im Spital befindest. Der Anspruch endet allerdings nach 56 Tagen.

Du kannst also sagen, dass du maximal ein einhalb Monate Mutterschaftsentschädigung erhalten kannst.

Hast du bei der Geburt deines Kindes Anspruch auf Taggeld einer Sozialversicherung, geht die Mutterschaftsentschädigung dem vor. Sie hat meist die Höhe des bisher erhaltenen Taggeldes.

Unter die Versicherungen fallen Entschädigung für Dienstleistende, Militärversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Invalidenversicherung.

Wie sieht es während der Zeit mit deinen Beiträgen in AHV, IV und EO aus?

Grundsätzlich wird die Mutterschaftsentschädigung in der Schweiz als Einkommen angesehen. Deshalb muss du weiterhin deine Beiträge leisten.

Solltest du in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, wird dir der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Der Betrag der Mutterschaftsentschädigung wird auch auf dein Konto der AHV eingetragen.

Das bedeutet, dass du weiterhin in deine Rente, deine Invalidenversicherung oder die Militärversicherung einzahlst. Somit können diese Beträge und Zeiten auch bei der Berechnung für deine Altersrente mit berücksichtigt werden.

Du bist im Übrigen auch während der Zeit obligatorisch unfallversichert. Du bist aber grundsätzlich von der Zahlung der Prämien befreit.

Solltest du von deinem Arbeitgeber während der Zeit deines Mutterschaftsurlaubs einen Lohn erhalten, der höher ist als die Mutterschaftsentschädigung, bist du dazu verpflichtet, die Differenz zwischen Mutterschaftsentschädigung und der Lohnzahlungen UVC Prämien zu entrichten. Die Obergrenze ist hier ein versicherter Verdienst von maximal 148.200 CHF.

Als Arbeitslose bist du auch während deines Mutterschaftsurlaubs unfallversichert. Dabei sollte aber keine Lücke bestehen zwischen dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung und der Mutterschaftsentschädigung.

Du bist auch weiterhin in der beruflichen Vorsorge versichert. Das erfolgt während des Mutterschaftsurlaubs in gleicher Höhe als der bisher erzielte Lohn.

Wie kannst du deinen Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung geltend machen?

Es können entweder du selbst oder dein:e Arbeitgeber:in und auch deine Angehörigen deinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung geltend machen.

Dafür gelten folgende Voraussetzungen.

Du selbst kannst den Anspruch geltend machen, wenn

  • Du als Angestellte arbeitest
  • Du als Selbstständige arbeitest
  • Du arbeitslos bist
  • Du arbeitsunfähig bist

Dein:e Arbeitgeber:in kann den Anspruch einreichen, wenn

  • du den Anspruch beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin nicht geltend gemacht hast, er oder sie aber während der Dauer des Anspruchs einen Lohn ausrichtet

Solltest du zum Zeitpunkt der Geburt angestellt, arbeitslos oder arbeitsunfähig sein, bescheinigt der  oder die aktuelle oder letzte Arbeitgeber:in dir die Dauer der Arbeit, den Lohn für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung  und den Lohn während der Dauer des Taggeldbezugs.

Deine Angehörigen können den Anspruch geltend machen, wenn

  • Sie den Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht nachkommen.

Wie wird die Mutterschaftsentschädigung ausgezahlt?

Normalerweise zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung an den oder die Arbeitgeber:in direkt aus, weil er oder sie während der Zeit deiner Abwesenheit Lohnfortzahlungen leistet.

Du kannst aber auch eine direkte Auszahlung durch die Ausgleichskasse verlangen, wenn es besondere Umstände gibt.

Sollte zum Beispiel dein:e Arbeitgeber:in nicht zahlungsfähig sein oder die Zahlungen überfällig sein.

Du kannst die Auszahlung auch direkt an deine unterhalts- und unterstützungsberechtigte Angehörige auszahlen lassen.

Diese Auszahlungen werden am Ende eines Monats ausgezahlt oder am Ende des Mutterschaftsurlaubs, wenn es weniger als 200 CHF im Monat sind.

Du kannst dir die Beiträge übrigens auch ins Ausland auszahlen lassen, wenn du deinen Wohnsitz nach der Geburt ins Ausland verlegt hast.

Es gibt also keinen Grund zur Sorge, wenn du selbstständig bist oder auch, wenn du dich in einem Angestelltenverhältnis befindest. Du wirst weiterhin zumindest einen Teil deiner Gelder erhalten.

Welche weiteren Informationen hast du noch, was du bei den Bezügen deiner Mutterschaftsentschädigung beachten solltest?

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