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Vorsorge-ABC: Diese Begriffe zur Pensionskasse solltest du kennen

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Altersguthaben, Umwandlungssatz, Obligatorium, Eintrittsschwelle… Bei Informationen oder Artikeln zur Pensionskasse und der Vorsorge allgemein wird man oftmals nur so von solchen Begriffen umgewälzt. Falls es für dich auch kompliziert und etwas verwirrend klingt, bist du damit nicht allein. Die vor einigen Monaten publizierte Fairplay-Studie von SOTOMO zeigte, dass nur etwa die Hälfte der Schweizerinnen und Schweizer ihr Pensionskassenguthaben zum eigenen Vermögen zählt, obwohl es für viele den grössten Teil ihres Ersparten ausmacht. 

Zudem herrscht nach wie vor grosse Verwirrung hinsichtlich der verschiedenen Fachbegriffe. Gemäss der Studie kennen weniger als die Hälfte der Befragten den Unterschied zwischen obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen an die Pensionskasse und 44 Prozent sind unsicher, ob ihr eigenes Altersguthaben überobligatorische Anteile enthält. Was den Umwandlungssatz betrifft, wissen zwei Drittel der Befragten nicht genau, was dieser bedeutet und 56 % kennen ihren persönlichen Umwandlungssatz gar nicht.

Sprichst du Vorsorge?

Damit du das nächste Gespräch über Pensionskassen problemlos meisterst, habe ich hier die wichtigsten Begriffe von A-Z zusammengestellt.

A für: Altersguthaben

Der Betrag, der während deines Arbeitslebens durch Beiträge angespart wird: Dein Altersguthaben setzt sich aus den monatlich direkt von deinem Lohn abgezogenen Beiträgen, den Beiträgen deines Arbeitgebers sowie den Zinsen zusammen, die auf das angesammelte Kapital anfallen. Bei deiner Pensionierung wird dein angespartes Altersguthaben entweder als monatliche Rente, die mit dem sogenannten Umwandlungssatz berechnet wird, oder als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt.

B für: Beiträge Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Um dein Altersguthaben aufzubauen, zahlen sowohl du als auch dein Arbeitgeber in deine Pensionskasse ein. Grundsätzlich beginnt man ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres mit Einzahlungen in die Pensionskasse (2. Säule), wobei zunächst nur Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität geleistet werden. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres werden auch Beiträge für die Altersvorsorge fällig.

Verdienst du einen Mindestjahreslohn von 22'050 Franken (Eintrittsschwelle), sind du und dein Arbeitgeber verpflichtet, in die Pensionskasse einzuzahlen. In der Regel tragen beide Parteien jeweils 50 % der Beiträge bei. Der Arbeitgeber ist dabei verpflichtet, mindestens die Hälfte zu zahlen, kann sich jedoch auch entscheiden, mehr als 50 % der Beiträge zu übernehmen. Dein Anteil wird dir monatlich direkt vom Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber in die Pensionskasse einbezahlt.

Die Höhe der Altersgutschriften richtet sich weiterhin nach deinem Alter und der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge. Seit der Volksabstimmung im September 2024 gilt nun ein zweistufiges System: Für Personen zwischen 25 und 44 Jahren beträgt die Altersgutschrift 9 % des koordinierten Lohns, für Versicherte ab 45 Jahren 14 %. Damit entfällt die frühere vierstufige Staffel mit Altersgruppen 25–34, 35–44, 45–54 und 55–65 Jahren. Diese Reform sollte eine Benachteiligung älterer Personen auf dem Arbeitsmarkt verringern.

E für: Eintrittsschwelle

Um in der Pensionskasse versichert zu sein, musst du die sogenannte Eintrittsschwelle erreichen – das heisst, du musst bei einem Arbeitgeber mindestens 22'680 Franken pro Jahr verdienen. (Dieser Betrag wurde per 1. Januar 2025 leicht erhöht.) Personen mit mehreren Teilzeitstellen, die einzeln unter diesem Schwellenwert liegen, sind vielfach nicht obligatorisch in der zweiten Säule versichert.

K für: Koordinierter Lohn

Der koordinierte Lohn bezeichnet den Teil deines Jahreslohns, der in der Pensionskasse versichert ist. Er wird berechnet, indem von deinem AHV-pflichtigen Bruttolohn ein sogenannter Koordinationsabzug abgezogen wird. Der verbleibende Betrag, der koordinierte Lohn, ist dann der versicherte Lohn in der Pensionskasse. Es gilt also: Bruttolohn minus Koordinationsabzug = koordinierter Lohn.

Erreicht der so berechnete versicherte Lohn den Betrag von 3'675 Franken nicht, so wird er auf diesen Betrag aufgerundet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der AHV-Jahreslohn geringer ist als der Koordinationsabzug. Der Koordinationsabzug beträgt aktuell 26'460 Franken pro Jahr (Stand 2025).

Und K für: Koordinationsabzug

Da Leistungen, die bereits durch die AHV abgedeckt sind, nicht zusätzlich durch die Pensionskasse versichert werden sollen, wird bei der Berechnung deines koordinierten Lohns in der Pensionskasse ein fixer Betrag abgezogen. Dieser Betrag ist der sogenannte Koordinationsabzug. Er dient dazu, den Lohnanteil abzuziehen, der bereits durch die erste Säule (AHV/IV) gedeckt ist, um eine doppelte Versicherung dieses Teils zu vermeiden.
Der Koordinationsabzug beträgt aktuell 26'460 Franken pro Jahr (Stand 2025). Diese Summe wird unabhängig von deiner Anstellungsart (Vollzeit oder Teilzeit) vom Lohn abgezogen. Wer also 60'000 Franken verdient, hat 33'540 Franken seines Lohnes in der Pensionskasse versichert. Fortschrittliche Pensionskassen und Arbeitgeber haben heute bereits teilzeitarbeitfreundliche Regelungen eingeführt, bei denen der Koordinationsabzug proportional zum Arbeitspensum berechnet wird oder sogar ganz entfällt.

O für: Obligatorium

Das BVG-Obligatorium stellt sicher, dass eine Grundabsicherung im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall besteht, und ergänzt die AHV. Im sogenannten obligatorischen Teil deiner Pensionskasse sind (Stand 1. Januar 2025) Löhne ab 22'680 Franken bis 90‘720 Franken pro Jahr versichert. Für diesen Anteil der Pensionskasse legt das Gesetz Mindestkonditionen fest: den Zinssatz auf das Altersguthaben (derzeit 1,25%) sowie den Umwandlungssatz zur Rentenumrechnung (derzeit 6.8%).

Ü für: Überobligatorium

Im überobligatorischen Teil sind deine zusätzlichen Beiträge versichert - also alles, was über das gesetzlich Obligatorische hinausgeht. Die Pensionskassen haben hier viel grössere Ausgestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Verzinsung und den Umwandlungssatz.

Du leistest überobligatorische Beiträge zum Beispiel wenn du: 

  • Beiträge auf Einkommen unter CHF 22'680 oder über CHF 90'720 jährlich leistest (Pflichtgrenzen 2025)
  • Beiträge auf dein gesamtes Einkommen zahlst (ohne Koordinationsabzug)
  • Mehr als die obligatorischen Beiträge einzahlst (z.B. zusätzlicher Einkauf)
  • Bereits unter der Altersgrenze von 25 Jahren Beiträge für die Altersvorsorge geleistet hast

Gemäss der Studie von SOTOMO sind rund 85 Prozent aller Pensionskassenversicherten bei der Pensionierung überobligatorisch versichert.

U für Umwandlungssatz

Der Umwandlungssatz ist ein Prozentsatz, mit dem dein angespartes Altersguthaben in eine jährliche Altersrente umgerechnet wird, sofern du dein Altersguthaben nicht als Kapital beziehst. Hast du zum Zeitpunkt deiner Pensionierung beispielsweise 200'000 Franken Alterskapital angespart und der Umwandlungssatz beträgt 5 %, dann würdest du 10'000 Franken pro Jahr an Rente erhalten. Die Pensionskassen wenden unterschiedliche Umwandlungssätze an: Den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsatz von derzeit 6,8 % auf den obligatorischen Teil und einen frei bestimmten Umwandlungssatz auf den überobligatorischen Teil. Viele Pensionskassen wenden der Einfachheit halber einen sogenannten «umhüllenden Umwandlungssatz» auf das gesamte Alterskapital an. Dieser liegt gemäss der SOTOMO-Studie bei 5,2 %.

Die berufliche Vorsorge ist ein zentrales Element deiner finanziellen Absicherung im Alter – und gleichzeitig ein Bereich mit vielen Fachbegriffen, die auf den ersten Blick etwas trocken wirken können. Doch ein gutes Verständnis von Begriffen wie Koordinationsabzug, Umwandlungssatz oder überobligatorischem Kapital hilft dir, fundierte Entscheidungen für deine Vorsorge zu treffen. Je besser du die Mechanismen hinter deiner Pensionskasse kennst, desto bewusster kannst du deine persönliche Situation einschätzen und vorsorgen – und optimieren. Denn am Ende geht es um nichts Geringeres als deine finanzielle Freiheit im Alter (die mehr ist, als nur Sicherheit).

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